AGB

I. ALLGEMEINES 

1. Die nachfolgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ werden mit Auftragserteilung Vertragsbestandteil und gelten ausschließlich, und jeweils auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen. Spätestens mit der Entgegennahme von Waren oder Zahlungsmitteln gelten diese Bedingungen als angenommen. Geschäftsbedingungen jeder Art unserer Geschäftspartner sind nur verbindlich, wenn und soweit sie von uns schriftlich bestätigt sind.


II. LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT 

2. Wir sind nicht zur Lieferung verpflichtet, solange wir oder von uns im Zusammenhang mit der Ausführung des Liefergeschäftes beauftragte Unternehmen durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbot, Verkehrsstörung und sonstige Umstände, die nicht von uns beeinflusst werden können, an der Erfüllung des Kontraktes gehindert werden. Darüber hinaus sind wir nicht zur Lieferung verpflichtet, solange trotz unserer schriftlichen Mahnung diejenige Ware nicht geliefert wird, die wir zur Erfüllung des Geschäfts bei Dritten geordert haben. Über Lieferstörungen gem. Sätze 1 und 2 haben wir den Käufer unverzüglich zu unterrichten. 

3. In allen Fällen gem. Ziffer 2 sind wir berechtigt, nach Maßgabe der Ziffer 4 durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Käufer deswegen irgendwelche Ansprüche uns gegenüber zustehen. 

4. Der Rücktritt wird wirksam, wenn der Käufer nicht unverzüglich nach Zugang der Rücktrittserklärung schriftlich erklärt, dass er weiterhin Lieferung wünsche. In diesem Fall verpflichten wir uns, auf gemeinsame Kosten gegenüber unseren Lieferanten alle zweckentsprechenden Maßnahmen zur Durchsetzung unseres Lieferanspruches zu veranlassen. Darüber hinausgehende Ansprüche stehen dem Käufer uns gegenüber nicht zu.

5. Der Käufer ist in den Fällen der Ziffer 2 ungeachtet der eingetretenen Lieferstörung weiterhin zur Abnahme verpflichtet, solange wir gegenüber unseren Lieferanten zur Abnahme verpflichtet sind. Der Käufer kann jedoch verlangen, daß wir auf seine Kosten alle zweckentsprechenden Maßnahmen veranlassen, um uns unsererseits aus dem Vertrag mit unseren Lieferanten zu lösen. 


III. PREISE 

6. Der vereinbarte Kaufpreis versteht sich als Nettopreis excl. jeweils gültiger Umsatzsteuer und ist unter Berücksichtigung der zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden Frachten, Wechselkurse, Steuern, Zölle und sonstigen auf den Vertrag bezogenen öffentlichen Abgaben kalkuliert. Nach Vertragsabschluss eintretende belegbare Erhöhungen dieser Kalkulationsbestandteile berechtigen uns, den Preis entsprechend zu ändern. 


IV. LIEFERUNG und GEFAHRÜBERGANG 

7. Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Ware geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Käufer über: 

a) bei Streckengeschäften mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer,
b) bei FOB- und CIF-Geschäften gelten die speziellen Bedingungen gem. Incoterms, 
c) bei Lagerverkäufen, sobald sie vom Lager abgesetzt wird. 


V. MÄNGEL und GEWÄHRLEISTUNG

8. Wir verkaufen nach Marken, Nummern und sonstigen Qualitätsbezeichnungen entsprechend den Original-Spezifikationen der Produzenten. Dabei handelt es sich um Beschreibungen und zu keinem Zeitpunkt um zugesicherte Eigenschaften der Waren. Zugesicherte Eigenschaften können ausschließlich schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen vereinbart werden.

9. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies oder wird die Ware von ihm verbraucht, vermischt oder veräußert, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung. Die Beanstandung einer Lieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag. 

10. Der Mängelanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer es versäumt hat, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren (z. B. bahnamtliche Tatbestandsaufnahme, Fehlmengenbescheinigung). Unsere Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei.

11. Bei Streckengeschäften ist unsere Gewährleistungsverpflichtung auf diejenigen Ansprüche begrenzt, die wir auf Grund des der verkauften Ware zugrundeliegenden Einkaufskontraktes gegenüber unseren Lieferanten geltend machen können. Dem Käufer stehen jedoch mindestens die Rechte gem. Ziffer 12 zu. 

12. Bei Lagerverkäufen ist der Käufer berechtigt, Minderung zu verlangen, wenn er den Mangel rechtzeitig gerügt hat. Er ist stattdessen auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er die mangelhafte Ware nicht für seine Zwecke verwenden kann.

13. Über die Ziff. 11 und 12 hinausgehende Gewährleistungsansprüche, Schadenersatz wegen Nichterfüllung, Schadenersatz wegen eingetretener Folgeschäden und Ansprüche wegen fahrlässiger unerlaubter Handlung gem. § 823 BGB stehen dem Käufer nicht zu. 

14. Eine Gewährleistungspflicht nach Ablauf von zwölf Monaten besteht nicht.


VI. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

15. Falls nichts anderes vereinbart wurde, haben sämtliche Zahlungen ohne Abzug binnen sieben Tagen nach Lieferung bei uns einzugehen.

16. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Die Aufrechnungen von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. 

17. Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB der Deutschen Bundesbank zu berechnen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Für jede Mahnung kann eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 5,00 erhoben werden. 

18. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so werden alle unsere Forderungen, auch soweit wir dafür Wechsel entgegengenommen haben, sofort fällig. Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Falle nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber Zahlung Zug um Zug mit der Lieferung anbietet. Bietet der Auftraggeber keine Barzahlung an, so sind wir berechtigt, an Stelle der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von den Verträgen, soweit Lieferungen noch nicht erfolgt sind, zurückzutreten


VII. EIGENTUMSVORBEHALT 

19. Die verkaufte Ware ist nur zur Verarbeitung im Betrieb des Käufers bestimmt und darf ohne unsere Zustimmung im unverarbeiteten Zustand nicht veräußert werden.  

20. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt worden ist. 

21. Der Käufer ist zur Verarbeitung der Ware im normalen Geschäftsgang berechtigt, solange er sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt und keiner der unter Ziff. 18 bezeichneten Tatbestände eingetreten ist. Be- und Verarbeitung erfolgen stets für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs des Be- und Verarbeiters nach § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Aus der Verarbeitung entstehende Sachen dienen ebenfalls der Sicherung unserer Forderungen an den Käufer. Bei Verarbeitung zusammen mit fremden, nicht uns gehörenden Waren werden wir Miteigentümer der daraus entstandenen Sachen im Verhältnis des Wertes unserer Waren zu den in die neue Sache eingearbeiteten fremden Waren. 

22. Der Käufer ist unter der Voraussetzung der Ziff. 21, Satz 1 zur Veräußerung der verarbeiteten Waren im normalen Geschäftsgang berechtigt. Der Käufer ist verpflichtet, sich gegenüber seinen Abnehmern das ihm zustehende bedingte Eigentum an den Waren vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben. 

23. Alle Forderungen des Käufers an dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden hiermit an uns abgetreten. Wenn die Vorbehaltswaren vom Käufer zusammen mit fremden, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft werden, gilt die Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes unserer Ware als abgetreten. Wenn die Vorbehaltsware uns gem. Ziff. 21, Satz 4 anteilig gehört, bemisst sich der uns abgetretene Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung nach unserem Eigentumsanteil.

24. Der Käufer ist unter den Voraussetzungen der Ziff. 23 ermächtigt, Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Wir sind berechtigt, dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.

25. Zu anderen Verfügungen als zur Verarbeitung und zur Veräußerung gem. Ziff. 23 bzw. Ziff. 22 ist der Käufer nicht berechtigt, solange unser Eigentumsvorbehalt besteht.


VIII. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND 

26. Erfüllungsort für alle Lieferungen, auch frachtfreie, ist das Abgangswerk  oder Lager. Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten des Käufers und Gerichtsstand ist unser Sitz. 

27. Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende innerdeutsche Recht wird vereinbart. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen werden ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt insbesondere für das UN-Kaufrechtsübereinkommen (Wiener/COSG-Übereinkommen) 

28. Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ oder des Vertrages im Übrigen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Kaufvertrages im Ganzen dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten am nächsten kommt. 

29. Streitigkeiten aus Verträgen sind nach unserer Wahl durch Mediation gemäß der jeweils gültigen Hamburger Mediationsordnung für Wirtschaftskonflikte, durch freundschaftliche Hamburger Handelskammer-Arbitrage unter Bestellung eines Einzelschiedsrichters gemäß dem jeweils gültigen Regulativ des Schiedsgerichts oder auf dem ordentlichen Rechtsweg zu klären. Während der einvernehmlichen Durchführung eines Mediationsverfahrens dürfen die Parteien in derselben Sache weder das Schiedsgericht noch die ordentlichen Gerichte anrufen oder dort das bereits laufende Verfahren weiter betreiben.

TROPAG Oscar H. Ritter Nachf. GmbH  

(Version: 2014-12-02)

Tropag Oscar H. Ritter Nachf. GmbH
Bundesstraße 4, 20146 Hamburg