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I. ALLGEMEINES
1. Die nachfolgenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen"
werden mit Auftragserteilung Vertragsbestandteil und gelten
ausschließlich, und jeweils auch für zukünftige
Geschäftsbeziehungen. Spätestens mit der Entgegennahme
von Waren oder Zahlungsmittel gelten diese Bedingungen als
angenommen. Geschäftsbedingungen jeder Art unserer
Geschäftspartner sind nur verbindlich, wenn und soweit
sie von uns schriftlich bestätigt sind.
II. LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT
2. Wir sind nicht zur Lieferung verpflichtet,
solange wir oder von uns im Zusammenhang mit der Ausführung
des Liefergeschäftes beauftragte Unternehmen durch
höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg,
Blockade, Aus- und Einfuhrverbot, Verkehrsstörung und
sonstige Umstände, die nicht von uns beeinflußt
werden können, an der Erfüllung des Kontraktes
gehindert werden. Darüber hinaus sind wir nicht zur
Lieferung verpflichtet, solange trotz unserer schriftlichen
Mahnung diejenige Ware nicht geliefert wird, die wir zur
Erfüllung des Geschäfts bei Dritten geordert haben.
Über Lieferstörungen gem. Sätze 1 und 2 haben
wir den Käufer unverzüglich zu unterrichten.
3. In allen Fällen gem. Ziffer 3 sind
wir berechtigt, nach Maßgabe der Ziffer 5 durch schriftliche
Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß
dem Käufer deswegen irgendwelche Ansprüche uns
gegenüber zustehen.
4. Der Rücktritt wird wirksam, wenn der
Käufer nicht unverzüglich nach Zugang der Rücktrittserklärung
schriftlich erklärt, daß er weiterhin Lieferung
wünsche. In diesem Fall verpflichten wir uns, auf gemeinsame
Kosten gegenüber unseren Lieferanten alle zweckentsprechenden
Maßnahmen zur Durchsetzung unseres Lieferanspruches
zu veranlassen. Darüber hinaus gehende Ansprüche
stehen dem Käufer uns gegenüber nicht zu.
5. Der Käufer ist in den Fällen
der Ziffer 3 ungeachtet der eingetretenen Lieferstörung
weiterhin zur Abnahme verpflichtet, solange wir gegenüber
unseren Lieferanten zur Abnahme verpflichtet sind. Der Käufer
kann jedoch verlangen, daß wir auf seine Kosten alle
zweckentsprechenden Maßnahmen veranlassen, um uns
unsererseits aus dem Vertrag mit unseren Lieferanten zu
lösen.
III. PREISE
6. Der vereinbarte Kaufpreis versteht sich
als Nettopreis exkl. jeweils gültiger Umsatzsteuer
und ist unter Berücksichtigung der zur Zeit des Vertragsabschlusses
geltenden Frachten, Wechselkurse, Steuern, Zölle und
sonstigen auf den Vertag bezogenen öffentlichen Abgaben
kalkuliert. Nach Vertragsabschluß eintretende belegbare
Erhöhungen dieser Kalkulationsbestandteile berechtigen
uns, den Preis entsprechend zu ändern.
IV. LIEFERUNG und GEFAHRÜBERGANG
7. Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung
der Ware geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Käufer
über:
a) bei Streckengeschäften mit der Übergabe an
den Spediteur oder Frachtführer,
b) bei FOB- und CIF-Geschäften gelten die speziellen
Bedingungen gem. Incoterms,
c) bei Lagerverkäufen, sobald sie vom Lager abgesetzt
wird.
V. MÄNGEL und GEWÄHRLEISTUNG
8. Wir verkaufen nach Marken, Nummern und
sonstigen Qualitätsbezeichnungen entsprechend den Original-Spezifikationen
der Produzenten. Dabei handelt es sich um Beschreibungen
und zu keinem Zeitpunkt um zugesicherte Eigenschaften der
Waren. Zugesicherte Eigenschaften können ausschließlich
schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen vereinbart
werden.
9. Der Käufer hat die Ware unverzüglich
nach Empfang zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt,
uns diesen unverzüglich anzuzeigen. Unterläßt
er dies oder wird die Ware von ihm verbraucht, vermischt
oder veräußert, so gilt dies als vorbehaltlose
Genehmigung. Die Beanstandung einer Lieferung berechtigt
nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder
einem anderen Vertrag.
10. Der Mängelanspruch ist ausgeschlossen,
wenn der Käufer es versäumt hat, Rückgriffsrechte
gegen Dritte zu wahren (z.B. bahnamtliche Tatbestandsaufnahme,
Fehlmengenbescheinigung). Unsere Maßnahmen zur Schadensminderung
gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen
über eine Beanstandung verzichten wir nicht auf den
Einwand, daß die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich
unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei.
11. Bei Streckengeschäften ist unsere
Gewährleistungsverpflichtung auf diejenigen Ansprüche
begrenzt, die wir auf Grund des der verkauften Ware zugrundeliegenden
Einkaufskontraktes gegenüber unseren Lieferanten geltend
machen können. Dem Käufer stehen jedoch mindestens
die Rechte gem. Ziffer 13 zu.
12. Bei Lagerverkäufen ist der
Käufer berechtigt, Minderung zu verlangen, wenn er
den Mangel rechtzeitig gerügt hat. Er ist statt dessen
auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er
die mangelhafte Ware nicht für seine Zwecke verwenden
kann.
13. Über die Ziff. 12 und 13 hinausgehende Gewährleistungsansprüche,
Schadenersatz wegen Nichterfüllung, Schadenersatz wegen
eingetretener Folgeschäden und Ansprüche wegen
fahrlässiger unerlaubter Handlung gem. § 823 BGB
stehen dem Käufer nicht zu.
14. Eine Gewährleistungspflicht nach Ablauf von zwölf
Monaten besteht nicht.
VI. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
15. Falls nichts anderes vereinbart wurde,
haben sämtliche Zahlungen ohne Abzug binnen sieben
Tagen nach Lieferung bei uns einzugehen.
16. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber
nicht zu. Die Aufrechnungen von Gegenforderungen ist nur
insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend
und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt
sind.
17. Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, vom
Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 8 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB der Deutschen
Bundesbank zu berechnen; die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadens bleibt vorbehalten. Für jede Mahnung kann
eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 5,00
erhoben werden.
18. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht nachkommt oder wenn uns Umstände bekannt werden,
die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so werden
alle unsere Forderungen, auch soweit wir dafür Wechsel
entgegengenommen haben, sofort fällig. Zu weiteren
Lieferungen sind wir in diesem Falle nur verpflichtet, wenn
der Auftraggeber Zahlung Zug um Zug mit der Lieferung anbietet.
Bietet der Auftraggeber keine Barzahlung an, so sind wir
berechtigt, an Stelle der Erfüllung Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen oder von den Verträgen,
soweit Lieferungen noch nicht erfolgt sind, zurückzutreten.
VII. EIGENTUMSVORBEHALT
19. Die verkaufte Ware ist nur zur Verarbeitung
im Betrieb des Käufers bestimmt und darf ohne unsere
Zustimmung im unverarbeiteten Zustand nicht veräußert
werden.
20. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung
unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden
Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer
unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen,
wenn unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen
werden und der Saldo gezogen und anerkannt worden ist.
21. Der Käufer ist zur Verarbeitung der Ware im normalen
Geschäftsgang berechtigt, solange er sämtliche
Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt und keiner
der unter Ziff. 18 bezeichneten Tatbestände eingetreten
ist. Be- und Verarbeitung erfolgen stets für uns unter
Ausschluß des Eigentumserwerbs des Be- und Verarbeiters
nach § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Aus
der Verarbeitung entstehende Sachen dienen ebenfalls der
Sicherung unserer Forderungen an den Käufer. Bei Verarbeitung
zusammen mit fremden, nicht uns gehörenden Waren werden
wir Miteigentümer der daraus entstandenen Sachen im
Verhältnis des Wertes unserer Waren zu den in die neue
Sache eingearbeiteten fremden Waren.
22. Der Käufer ist unter der Voraussetzung der Ziff.
21, Satz 1 zur Veräußerung der verarbeiteten
Waren im normalen Geschäftsgang berechtigt. Der Käufer
ist verpflichtet, sich gegenüber seinen Abnehmern das
ihm zustehende bedingte Eigentum an den Waren vorzubehalten,
bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben.
23. Alle Forderungen des Käufers an dem Weiterverkauf
der Vorbehaltsware werden hiermit an uns abgetreten. Wenn
die Vorbehaltswaren vom Käufer zusammen mit fremden,
nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft
werden, gilt die Kaufpreisforderung nur in Höhe des
Wertes unserer Ware als abgetreten. Wenn die Vorbehaltsware
uns gem. Ziff. 21, Satz 4 anteilig gehört, bemißt
sich der uns abgetretene Teil der aus dem Weiterverkauf
entstehenden Forderung nach unserem Eigentumsanteil.
24. Der Käufer ist unter den Voraussetzungen der Ziff.
21 ermächtigt, Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen.
Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner
der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Wir sind berechtigt,
dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
25. Zu anderen Verfügungen als zur Verarbeitung und
zur Veräußerung gem. Ziff. 21 bzw. Ziff. 22 ist
der Käufer nicht berechtigt, solange unser Eigentumsvorbehalt
besteht.
VIII. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
26. Erfüllungsort für alle
Lieferungen, auch frachtfreie, ist das Abgangswerk
oder Lager. Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten
des Käufers und Gerichtsstand ist unser Sitz.
27. Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende innerdeutsche
Recht wird vereinbart. Die einheitlichen Gesetze über
den internationalen Kauf beweglicher Sachen werden ausgeschlossen.
Dieser Ausschluß gilt insbesondere für das UN-Kaufrechtsübereinkommen
(Wiener/COSG-Übereinkommen).
28. Sollten einzelne Bestimmungen dieser "Allgemeinen
Geschäftsbedingungen" oder des Vertrages im übrigen
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird
die Gültigkeit des Kaufvertrages im ganzen dadurch
nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in diesem
Falle verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine
Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung im
Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten am nächsten
kommt.
29. Streitigkeiten aus Verträgen sind nach unserer
Wahl durch Mediation gemäß der jeweils gültigen
Hamburger Mediationsordnung für Wirtschaftskonflikte,
durch freundschaftliche Hamburger Handelskammer-Arbitrage
unter Bestellung eines Einzelschiedsrichters gemäß
dem jeweils gültigen Regulativ des Schiedsgerichts
oder auf dem ordentlichen Rechtsweg zu klären. Während
der einvernehmlichen Durchführung eines Mediationsverfahrens
dürfen die Parteien in derselben Sache weder das Schiedsgericht
noch die ordentlichen Gerichte anrufen oder dort das bereits
laufende Verfahren weiter betreiben.
Stand: 01. Dezember 2003
Tropag Oscar H. Ritter Nachf. GmbH
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